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§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins die ideelle und materiell Förderung des Rosarium
unter Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Er soll dazu beitragen, den Bestand und die Zukunft des Rosariums zu sichern.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen “Freunde und Förderer des Rosariums Uetersen e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Uetersen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung enthaltenen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins oder eine Gewinnbeteiligung.
(3) Keine Person darf durch dem Zweck der Körperschaft fremde Ausgaben
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.
(2) Die Mitgliedschaft endet
1. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
2. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss
der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann;
als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen,
wenn ein Mitglied für zwei aufeinander folgende Jahre seinen Mitgliedsbeitrag
trotz Mahnung nicht geleistet hat.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalendervierteljahr abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über
1. Satzungsänderungen,
2. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
3. die Bestellung von Kassenprüfern
4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
5. die Ausschließung eines Mitglieds,
6. die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche Einladung oder durch Veröffentlichung
in den Uetersener Nachrichten mit einer Frist von 10 Tagen
unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen,
die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel,
wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder
dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 8 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart,
dem Schriftführer sowie einem, drei oder fünf Beisitzern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende, vertreten.
Die Beisitzer sind nicht vertretungsberechtigt.
(3) Zum Vorstand dürfen nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren,
die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Mittelverwendung mindestens einmal jährlich zu prüfen
und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins und bei Zweckwegfall fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Uetersen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Uetersen, den 20.1.2007
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